Zur Rechtslage bei behördlicher Zustellung von Bauentscheiden während Ferienabwesenheiten

Februar 2019
Ein Kommentar von Dr. Konrad Willi

Vorliegend hatte ein Bauherr beim Bauamt Abänderungspläne zur Bewilligung eingereicht. Innerhalb der vorgeschriebenen Behandlungsfrist von zwei Monaten (§ 319 Abs. 1 PBG) traf die Baubehörde ihren Entscheid und unternahm einen ersten Zustellungsversuch. Wegen einer längeren Ferienabwesenheit holte der Bauherr den Entscheid innerhalb der 7-tägigen Abholfrist nicht auf der Post ab. Auch ein zweiter Zustellungsversuch scheiterte. Erst im dritten Anlauf konnte der Bauentscheid zugestellt werden.

Der Bauherr war mit Teilen des Bauentscheids nicht einverstanden, weshalb er innert 30 Tagen mit Rekurs an das Baurekursgericht gelangte. Dieses trat infolge Verspätung auf das Rechtsmittel nicht ein (BRGE I Nr. 7/2019). Ausschlaggebend war für das Baurekursgericht der Umstand, dass der Bauherr im fraglichen Zeitraum mit der fristauslösenden Zustellung des Bauentscheids rechnen musste. Er hatte deshalb dafür besorgt zu sein, dass ihm der Bauentscheid trotz Ferienabwesenheit zugestellt werden konnte. Das Baurekursgericht erinnerte an die Gerichtspraxis, wonach eine Partei in einem hängigen Verfahren regemässig ihre Post zu kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus zu melden hat (VB.2016.00529 E. 3.2, BGE 138 III 225, E 3.1). Dies hatte der Bauherr unterlassen, weshalb der Bauentscheid bereits als am siebten Tag nach dem erfolglosen ersten Zustellungsversuch zugestellt galt (Zustellungsfiktion). Im Zeitpunkt der Rekurserhebung war die gesetzliche Rekursfrist somit längstens abgelaufen.

Diese Rechtslage muss analog auch dort gelten, wo der Bauentscheid einem Nachbarn auf dessen Begehren hin (§ 315 PBG) zugestellt wird. Auch ein Nachbar hat sich somit entsprechend auf eine Zustellung einzurichten und darf nicht unbesehen in die Ferien verreisen. Dabei darf er allerdings davon ausgehen, dass die Baubehörde ihren Entscheid innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen trifft. Kommt es nach der Einreichung des Baugesuchs zu längeren Verzögerungen, so etwa, weil das Bewilligungsverfahren sistiert wird oder der Bauherr während des laufenden Verfahrens einmal oder sogar mehrmals Austauschpläne einreicht (ohne dass deswegen eine neue Aussteckung oder Publikation erfolgt), rechtfertigt sich eine grosszügigere Betrachtungsweise. Verreist ein Nachbar ein halbes Jahr oder noch länger nach der Begehrensstellung in die Ferien, darf eine erste vergebliche Zustellung während der Ferien meines Erachtens nicht fristauslösend sein, sondern ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Nachbar den Bauentscheid nach seiner Rückkehr tatsächlich in Empfang nimmt. Solchen Situationen haben die Gerichte im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.

Vorliegend hatte der Bauherr vor Baurekursgericht nicht behauptet, dass ihm die Abholungseinladung nicht ordnungsgemäss in den Briefkasten gelegt worden sei und es waren auch keine entsprechenden Umstände aus den Akten ersichtlich. Eine blosse (Schutz-)Behauptung hätte dem Bauherrn auch nicht weitergeholfen. Es besteht nämlich die Vermutung, dass die Abholeinladung korrekt zugestellt wurde. Diese gilt solange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Die immer bestehende Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt aber noch nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (BGr 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012).

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